Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Jedenfalls als besonders schutzbedürftig gelten folgende Personen:

  • Opfer von Sexualstraftaten
  • Opfer, zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
  • minderjährige Opfer

Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • seelischer und gesundheitlicher Zustand
  • Art und konkrete Umstände der Straftat

Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem folgende Rechte:

  • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
  • Auch Dolmetschleistungen bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen – auf Verlangen des Opfers und wenn möglich – von einer Person gleichen Geschlechts erbracht werden.
  • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen zu Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, sowie zu Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
  • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine besonders schonende (kontradiktorische) Vernehmung erfolgt.
  • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
  • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Vertrauensperson beiziehen.
  • Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Opfer bei Freilassung oder bei Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus Verwahrung oder Untersuchungshaft von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
  • Solche Opfer können außerdem beantragen, über das erste unbewachte Verlassen sowie über die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz