Vereine

Name Branche
Aschbacher Schrammeln Verein
Bauernbund Aschbach Verein
Bühne Aschbach Verein
Chor Aschbach Verein
Die Bäuerinnen Aschbach - Krenstetten Verein
Dorferneuerungsverein Aschbach Verein
Dorferneuerungsverein Krenstetten Verein
Elternverein Aschbach Verein
FPÖ Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aschbach Verein
Freiwillige Feuerwehr Aukental Verein
Freiwillige Feuerwehr Krenstetten Verein
Gesangs- und Musikverein Krenstetten Verein
Imkerverein Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Aschbach Verein
Jagdgenossenschaft Krenstetten Verein
Jagdgenossenschaft Mitterhausleiten Verein
Jagdhornbläser Aschbach Verein
Jagdhornbläser Krenstetten Verein
Jugendförderverein Krenstetten Verein
Kameradschaftsbund Aschbach Verein
Krampusverein D´Boch Bartln Verein
Kräuterkreis Aschbach Verein
Kulturverein 361 Grad Verein
LA BigBand Verein
Landjugend Aschbach
Mostviertler Aquarienverein Verein
Musikkapelle Aschbach-Markt Verein
NÖs Senioren - Ortsgruppe Aschbach Verein
ÖAAB Aschbach Verein
Oldtimerverein Aschbach Verein
Oschbocha Kraxnteifin Verein
ÖVP Aschbach Verein
Pensionistenverband Aschbach Verein
Pfadfinder Aschbach Verein
Saunaverein Aschbach Verein
SPÖ Aschbach Verein
Sportunion Aschbach Verein
Sportunion Krenstetten Verein
WIR Verein
Wirtschaftsbund Aschbach Verein

Der Europäische Rechnungshof (EuRH)

Der Europäische Rechnungshof (EuRH) überprüft die Finanzen der EU. Die Hauptaufgabe des Rechnungshofes besteht darin, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen jährlichen Bericht über das vorherige Haushaltsjahr vorzulegen (die "Jährliche Entlastung"). Das Europäische Parlament prüft den Bericht des Rechnungshofes eingehend, bevor es darüber entscheidet, ob es die Art der Verwendung der Haushaltsmittel durch die Kommission billigt.

Der Europäische Rechnungshof besteht aus 27 Mitgliedern (aus jedem EU-Mitgliedstaat eines), die vom Rat der Europäischen Union ernannt werden. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes, dessen Amtszeit drei Jahre beträgt. Die Wiederwahl des Präsidenten ist zulässig.

Europäischer Rechnungshof (→ EuRH)

Rechtsgrundlagen

Artikel 285, 286 und 287 AEUV

Letzte Aktualisierung: 16.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion